und I.________ abzustellen und es ist – entgegen den entsprechenden und unglaubhaften Behauptungen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass die Ladendetektivin H.________ Strafantrag gegen E.________ gestellt und das entsprechende Formular dem Beschuldigten übergeben und zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen bzw. zurückgenommen hatte. Insofern hat der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gelten. 11.3.5 Zur Rolle von E.________ Die Kammer stellt wie dargelegt auf die Aussagen der Zeugen H.________ und I.________ ab, wonach sie jederzeit von zwei Ladendieben ausgegangen waren