herab, und widersprach sich wie dargelegt wiederholt. Die Aussagen des Beschuldigten wirken als Schutzbehauptungen, sind nicht abgestützt und stehen weder im Einklang mit den glaubhaften Angaben der Zeugen I.________ und H.________ noch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Es ist deshalb nicht darauf abzustellen. 11.3.4 Zwischenfazit Beweiswürdigung Wie festgestellt, ist auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen H.________ und I.___