Dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, ist nicht zu erklären. Wäre er von den Anschuldigungen bzw. den Fragen tatsächlich überrascht worden, ist davon auszugehen, dass er anstelle von falschen Aussagen geltend gemacht hätte, den Sachverhalt nicht mehr präsent zu haben und Erinnerungslücken aufzuweisen. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten schliesslich generell auch zahlreiche Lügensignale. Er wich gestellten Fragen aus, setzte die Zeugin H.________ herab, und widersprach sich wie dargelegt wiederholt.