Für seine widersprüchlichen Aussagen zum Strafantrag konnte der Beschuldigte auch keine überzeugende Erklärung vorbringen. Er führte aus, er sei bei der ersten Einvernahme überrascht worden. Diese Antwort überzeugt nicht, handelt es sich beim Sachverhalt, welcher Grundlage der Einvernahme war, doch um einen durchaus simplen Vorgang, von dem der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme selbst gesagt hatte, dass es ein Routineeinsatz gewesen sei (pag. 11). Dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, ist nicht zu erklären.