Sie hätte daher den Strafantrag gelöscht und nicht im System der D.________Genossenschaft stehen lassen. Auch konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, wieso die beiden mutmasslichen Täter – also nicht nur die Frau – den Rapport über Mitnahme unbezahlter Ware der D.________Genossenschaft unterschrieben hatten. Auf diesen Vorhalt konterte er lediglich, dass er nicht wisse, wann sie es unterschrieben hätten. Diese Erklärungsversuche überzeugen in keinster Art und Weise. Für seine widersprüchlichen Aussagen zum Strafantrag konnte der Beschuldigte auch keine überzeugende Erklärung vorbringen.