sie wirken daher defensiv und vorgeschoben. Die Aussagen waren offensichtlich darauf ausgerichtet, zu verdeutlichen, dass der männliche Begleiter der angezeigten Frau nicht in den Diebstahl involviert war und die Polizisten keinen vollständigen Überblick über die Situation gewinnen konnten. Der Beschuldigte konnte das angebliche von ihm behauptete Verhalten von H.________, wonach sie sich abgesprochen hätten, den Strafantrag zurückzuziehen, nicht schlüssig erklären und wich einem entsprechenden Vorhalt aus. Hätte