Weiter hätten sie auch nicht gewusst, wem die Waren gehörten. Diese Aussagen erschienen der Kammer – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie von einem durchaus erfahrenen Polizisten stammen – als vorgeschobene Schutzbehauptungen. Die Aussagen erfolgten zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte den ihm gemachten Vorwurf der Begünstigung noch nicht genau kannte; sie wirken daher defensiv und vorgeschoben.