Die Vorinstanz hat die Widersprüche zutreffend und ausführlich dargelegt, weswegen darauf verzichtet wird, diese Erwägungen erneut wiederzugeben. Ergänzend ist anzumerken, dass bei den ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei auffällt, dass er sogleich betonte, dass damals eine chaotische Situation geherrscht und das Personal «gewurstelt» habe, und dass der Sicherheitsdienst auch spät gekommen sei. Zum mutmasslichen Täter E.________ merkte er an, sie hätten sich damals gefragt, was der Mann mitbekommen habe und ob er die Funktionsweise des Systems kenne. Weiter hätten sie auch nicht gewusst, wem die Waren gehörten.