Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, nicht auf ihre glaubhaften Angaben abzustellen. 11.3.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich auch der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz an (pag. 172f., S. 22f. der Entscheidbegründung) und hält fest, dass dieser bezüglich der Frage, ob beide Strafanträge eingereicht oder wieder zurückgezogen wurden, widersprüchliche und damit nicht glaubhafte Angaben machte. Die Vorinstanz hat die Widersprüche zutreffend und ausführlich dargelegt, weswegen darauf verzichtet wird, diese Erwägungen erneut wiederzugeben.