Die Verteidigung verglich die beiden Strafantragsformulare bzw. Rapporte über Mitnahme unbezahlter Ware von F.________ und E.________ und zeigte verschiedene Unterschiede auf, welche (gemäss Verteidigung) vermutungsgemäss darauf hindeuten sollten, dass der Strafantrag von E.________ erst im Nachhinein erstellt worden sei. Für eine solche Annahme liegen nach Ansicht der Kammer jedoch keine Hinweise vor. Beide Strafanträge sind identisch. Unterschiede sind lediglich im Rapport auszumachen, worin die Deliktssumme bei E.________ von Hand eingefügt wurde, zusammen mit weiteren handschriftlichen Vermerken.