7 den Strafantrag bzw. den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz entstehen würde, nicht für sie, sondern für den Beschuldigten angefallen wäre. Auch die objektiven Beweismittel bzw. die vorhandenen Unterlagen belegen die Angaben von H.________ und verdeutlichen, dass die D.________Genossenschaft bzw. H.________ gegen beide mutmasslichen Täter Strafantrag gestellt und diese auch nicht zurückgezogen hatte. Die Verteidigung verglich die beiden Strafantragsformulare bzw. Rapporte über Mitnahme unbezahlter Ware von F.______