_ konnte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aufzeigen, dass sie gar keine Kompetenz zum Rückzug der Strafanträge hatte (pag. 92). Damit sind nach Ansicht der Kammer schlicht keine Gründe dafür ersichtlich, wieso H.________ so wie vom Beschuldigten vorgebracht, hätte handeln sollen. Vielmehr wäre das vom Beschuldigten behauptete Vorgehen auch äusserst charakterfremd. Es zeigt sich, dass H.________ ihre Arbeit so gut und exakt wie möglich machen wollte. Wieso sie unter diesen Umständen eine in ihren Augen schuldige Person vor der Strafverfolgung schützen sollte, ist schlicht nicht ersichtlich.