H.________ zeigte sich auch durchaus selbstkritisch und gestand ein, dass sie allgemein nicht ausschliessen könne, dass bei ihr je etwas verschwunden sei (pag. 87). H.________ erweckt keineswegs den Eindruck, eigene Fehler verdecken und sich selbst schützen zu wollen. Ihre Aussagen sind nicht nur logisch und nachvollziehbar, sondern auch äusserst ausführlich und präzise, was wiederum ihre exakte Arbeitsweise verdeutlicht. H.________ konnte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aufzeigen, dass sie gar keine Kompetenz zum Rückzug der Strafanträge hatte (pag.