Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er den Wahrnehmungsbericht zu einem Zeitpunkt erstellte, in dem der Beschuldigte bereits freigestellt worden war. Auf die Angaben von I.________ kann daher vollumfänglich abgestellt werden. 11.3.2 Würdigung der Aussagen von H.________ Die Kammer schliesst sich auch hier der zutreffenden Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz an (pag. 172, S. 22 der Entscheidbegründung). In den Angaben der Zeugin H.________ sind keine Lügensignale zu erkennen.