Was erzählt worden sei, sei bei ihm nicht auf Gehör gestossen (pag. 98). Damit sind bei I.________ nach Ansicht der Kammer keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Seine Aussagen sind vielmehr präzise, detailliert, neutral und nüchtern. Soweit I.________ etwas nicht wahrgenommen hatte, gesteht er dies auch ein (pag. 96). In seinen Aussagen sind keine negativen Gefühle gegenüber dem Beschuldigten oder sonstige Lügensignale auszumachen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er den Wahrnehmungsbericht zu einem Zeitpunkt erstellte, in dem der Beschuldigte bereits freigestellt worden war.