Weiter stellte die Verteidigung generell in Zweifel, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Entstehungsgeschichte der Formulare noch nachvollzogen werden könne. Es sei nicht klar, wer welches Formular ausgefüllt bzw. ergänzt habe und was wirklich an die Polizei herausgegeben worden sei, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe. 11.3 Würdigung durch die Kammer