Der Beschuldigte habe demgegenüber immer die gleichen und glaubhaften Angaben gemacht. Soweit er wörtlich ausgeführt habe, der Strafantrag sei zurückgezogen worden, könne nicht zwingend daraus gefolgert werden, dass der Strafantrag tatsächlich eingereicht worden sei. Es sei auch denkbar, dass er gar nie gestellt worden sei. Dem Beschuldigten könnten daher keine Widersprüche in seinen Aussagen vorgeworfen werden. Weiter stellte die Verteidigung generell in Zweifel, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Entstehungsgeschichte der Formulare noch nachvollzogen werden könne.