Die Ladenüberwacherin H.________ sei gut ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall erstmals befragt worden und habe sich nicht mehr an alle Details erinnern können. Zudem seien ihre Aussagen mit Blick auf ihre Arbeit als Detektivin nachvollziehbar. Würde sie eingestehen, den Strafantrag nicht gestellt bzw. zurückgezogen zu haben, hätte dies Konsequenzen für ihre eigene Arbeitssituation gehabt. Der Beschuldigte habe demgegenüber immer die gleichen und glaubhaften Angaben gemacht.