Die Vorinstanz ging daher sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund einer eigenen Abwägung von Aufwand und Ertrag die Strafanzeige gegen E.________ bewusst nicht weiterleitete und ihm im Anzeigerapport keine aktive Rolle zukommen liess (pag. 174f., S. 24f. der Entscheidbegründung). 11.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung zog im Wesentlichen die Angaben von H.________ und I.________ in Zweifel. I.________ sei nicht während den gesamten zu prüfenden Vorfällen anwesend gewesen, so könne er sich beispielsweise auch nicht mehr erinnern, wann die Rapporte unterzeichnet worden seien.