Es würden keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ladenüberwacherin die Formulare zurückgenommen hätte oder diese verloren gegangen wären. Die Vorinstanz erachtet es weiter als erwiesen, dass der Beschuldigte H.________ mitteilte, er werde nur die Frau anzeigen, was die Ladenüberwacherin schliesslich dazu gebracht habe, die D.________Genossenschaft entsprechend zu informieren. Die Vorinstanz ging daher sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund einer eigenen Abwägung von Aufwand und Ertrag die Strafanzeige gegen E._____