5 11. Beweiswürdigung 11.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellt auf die Angaben von I.________ und H.________ ab und erachtet es als erwiesen, dass die D.________Genossenschaft, handelnd durch H.________, zwei Strafanträge gestellt und beide Formulare dem Beschuldigten übergeben hatte. Es würden keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ladenüberwacherin die Formulare zurückgenommen hätte oder diese verloren gegangen wären.