, S. 16-21 der Entscheidbegründung). Auf die Zusammenfassungen dieser Aussagen durch die Vorinstanz kann verwiesen werden. Ergänzend ist zur Aussage der Ladenüberwacherin H.________ anzumerken, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass sie den Beschuldigten im Büro oben gefragt habe, ob es ihm gut gehe, da sie ein komisches Gefühl gehabt habe (pag. 88). Weiter ist zu präzisieren, dass H.________ angab, sie habe den korrigierten Strafantrag persönlich zum Beschuldigten gebracht (pag.