_, Chef der Regionalpolizei Bern, vom 5. März 2014 (pag. 24): K.________ gab darin bekannt, dass der von ihnen gestellte Strafantrag gegen E.________ nicht weitergeleitet worden sei, obwohl gegen beide Täter Strafantrag gestellt und ein Hausverbot erlassen worden sei; - Schreiben von M.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2014 (pag. 2): Der stellvertretende Polizeikommandant gibt darin ein möglicherweise strafbares Verhalten eines Mitarbeiters bekannt und verweist auf die beiliegenden Unterlagen, bestehend aus einer Aktennotiz von N.________ vom 20. März 2014 (pag. 3), einem Wahrnehmungsbericht von I.