9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 157 ff., S. 7-10 der Entscheidbegründung). Für die Klärung der sich vorliegend stellenden Beweisfragen sind insbesondere folgende objektive Beweismittel von Bedeutung: - Mail von J.________, Teamleiterin Administration des Sicherheitsdienstes der D.________Genossenschaft an die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2014 (pag. 20): J.________ hielt darin fest, dass der Strafantrag vom 17. Januar 2014 direkt