Die angehaltenen Personen nahmen anschliessend beim Kundenschalter die Hausverbote entgegen und wurden danach entlassen. Im Verlauf seiner Abklärungen zur Identität der beiden angehaltenen Personen hatte der Beschuldigte festgestellt, dass der R.________ Staatsangehörige E.________ in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hatte. Er überlegte sich, ob sich der Aufwand betreffend E.________ überhaupt lohnt (Bussendepot, etc.). Unbestritten ist letztlich auch, dass schlussendlich nur F.________ bei der Staatsanwaltschaft mit Anzeigerapport vom 04.02.2014 verzeigt wurde.»