7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 155f., S. 5f. der Entscheidbegründung): «Am 17.01.2014 wurden in der D.________Genossenschaft-Filiale im Bahnhof O.________ E.________ und F.________, zwei vermeintliche Ladendiebe, angehalten. Diese hatten gemäss Angaben der D.________Genossenschaft-Angestellten G.________ an der Selbstscanningkasse nur einen Teil der Waren bezahlt und die Filiale mit den unbezahlten Waren verlassen. Der Wert der nicht bezahlten Waren betrug CHF 26.60. Die D.________Genossenschaft-Angestellte informierte deshalb