5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie bezüglich der Kostenund Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung