1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 170.00, ausmachend total CHF 1'700.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen sei; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 232).