202f.) mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 205). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 206f.). Während die Generalstaatsanwaltschaft gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhob (pag. 210), erklärte Fürsprecher B.________ am 20. Oktober 2015 namens seines Klienten, dass eine Verhandlung stattfinden solle (pag. 211), woraufhin eine solche mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 angeordnet wurde (pag. 213).