2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 18. Juni 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 184). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 28. September 2015 erklärte er die vollumfängliche Berufung (pag. 198 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung (pag. 202f.) mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag.