Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 287 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Begünstigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11.06.2015 (PEN 2014 747) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 11. Juni 2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Begünstigung, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis 4. Februar 2014 in O.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 170.00, total ausmachend CHF 1‘700.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘540.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Einzelgericht unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren auf (pag. 147f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 18. Juni 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 184). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 28. Septem- ber 2015 erklärte er die vollumfängliche Berufung (pag. 198 ff.). Die Generalstaats- anwaltschaft teilte auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung (pag. 202f.) mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Beru- fung beantrage (pag. 205). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 forderte die Verfah- rensleitung die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens einverstanden seien (pag. 206f.). Während die Generalstaatsan- waltschaft gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhob (pag. 210), erklärte Für- sprecher B.________ am 20. Oktober 2015 namens seines Klienten, dass eine Verhandlung stattfinden solle (pag. 211), woraufhin eine solche mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 angeordnet wurde (pag. 213). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte und begründete Für- sprecher B.________ folgende Anträge (pag. 246): I. «Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Begünstigung, angeblich begangen am 17. Januar 2014, in O.________. II. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. III. Herr A.________ sei keine persönliche Entschädigung, dagegen eine Entschädigung für die 1. und 2. instanzlichen Verteidigungskosten zuzusprechen.» Staatsanwältin C.________ stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 251): I. A.________ sei schuldig zu erklären der Begünstigung, begangen in der Zeit vom 17.01.2014 bis 04.02.2014 in O.________ und er sei in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 305 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO 2 II. zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 170.00, ausmachend total CHF 1'700.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen sei; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 232). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 15. Mai 2014, welcher vorliegend als Anklage dient, vorgeworfen, am 17. Januar 2014 den von der Geschädigten D.________Genossenschaft (nachfolgend D.________Genossenschaft) gestellten Strafantrag gegen E.________ in seiner Funktion als Einsatzleiter der Kantonspoli- zei wissentlich und willentlich nicht mit dem Anzeigerapport vom 4. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet zu haben und E.________ im Anzeigerap- port nicht als mitverdächtige bzw. mitbeschuldigte Person eines gemeinsam mit F.________ begangenen Diebstahls erwähnt zu haben. Durch dieses Verhalten sei E.________ der Strafverfolgung entgangen bzw. dieser entzogen worden (pag. 29). 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 155f., S. 5f. der Entscheidbegründung): «Am 17.01.2014 wurden in der D.________Genossenschaft-Filiale im Bahnhof O.________ E.________ und F.________, zwei vermeintliche Ladendiebe, angehalten. Diese hatten gemäss An- gaben der D.________Genossenschaft-Angestellten G.________ an der Selbstscanningkasse nur einen Teil der Waren bezahlt und die Filiale mit den unbezahlten Waren verlassen. Der Wert der nicht bezahlten Waren betrug CHF 26.60. Die D.________Genossenschaft-Angestellte informierte deshalb 3 die Ladenüberwacherin H.________. Um 15:15 Uhr wurde auch die Polizeiwache Bahnhof O.________ kontaktiert. Seitens der Polizei kümmerten sich der Beschuldigte als Einsatzleiter Fall und sein Kollege I.________ um die Sache und begaben sich vor Ort. Die Ladenüberwacherin H.________ traf ein paar Minuten vor den Polizeibeamten in der D.________Genossenschaft-Filiale ein. Im Personalbüro der D.________Genossenschaft-Filiale trafen die Polizisten auf die beiden ver- meintlichen Ladendiebe, D.________Genossenschaft-Mitarbeitende, Securitrans-Mitarbeitende sowie die zuständige Ladenüberwacherin H.________. Die für einen solchen Fall üblichen Formulare wie D.________Genossenschaft-Rapporte über die Mitnahme von unbezahlten Waren, Strafanträge und Hausverbote waren noch nicht fertig ausgefüllt. Es herrschte Hektik, enge Platzverhältnisse und die Ladenüberwacherin war aufgebracht. Die Personalien der vermeintlichen Ladendiebe standen zu die- sem Zeitpunkt noch nicht fest. Die Polizisten nahmen die beiden angehaltenen Personen zur Identi- tätsabklärung und Durchsuchung mit auf die Wache, dies auch damit die Ladenüberwacherin die nötigen Formulare zwischenzeitlich ausfüllen konnte. Mit der Ladenüberwacherin war vereinbart wor- den, dass diese die nötigen Formulare danach zur Polizei bringt. Die Polizisten kehrten nach Beendi- gung der Personenkontrollen zusammen mit den angehaltenen Personen zur D.________Genossenschaft-Filiale zurück. I.________ wartete mit den beiden angehaltenen Perso- nen vor der Filiale, während sich der Beschuldigte zur Ladenüberwacherin H.________ ins Büro be- gab. Die angehaltenen Personen nahmen anschliessend beim Kundenschalter die Hausverbote ent- gegen und wurden danach entlassen. Im Verlauf seiner Abklärungen zur Identität der beiden angehal- tenen Personen hatte der Beschuldigte festgestellt, dass der R.________ Staatsangehörige E.________ in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hatte. Er überlegte sich, ob sich der Aufwand be- treffend E.________ überhaupt lohnt (Bussendepot, etc.). Unbestritten ist letztlich auch, dass schlussendlich nur F.________ bei der Staatsanwaltschaft mit Anzeigerapport vom 04.02.2014 ver- zeigt wurde.» 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Bestritten und durch die Kammer zu überprüfen ist, ob die Ladenüberwacherin H.________ dem Beschuldigten bzw. der Polizei zwei Strafanträge und zwei Rap- porte übergab und für die D.________Genossenschaft gegen beide Personen eine Strafverfolgung einleiten lassen wollte. Aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten ist zudem zu überprüfen, ob die Ladenüberwacherin H.________ am Strafantrag festhielt oder ob sie es – wissentlich oder unwissent- lich – unterliess, diesen nach dem Anbringen von Korrekturen erneut einzureichen bzw. den Strafantrag zurückzog. Weiter wird beweismässig zu klären sein, wie sich die Rolle der beiden mutmasslichen Diebe genau darstellte und inwiefern der Be- schuldigte Kenntnis ihrer Rolle hatte. Schliesslich ist mit Blick auf die Strafzumes- sung auch zu klären, aus welchen Gründen der Beschuldigte handelte. 9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 157 ff., S. 7-10 der Entscheidbegründung). Für die Klärung der sich vorliegend stellenden Beweisfragen sind insbesondere folgende objektive Beweismittel von Bedeutung: - Mail von J.________, Teamleiterin Administration des Sicherheitsdienstes der D.________Genossenschaft an die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2014 (pag. 20): J.________ hielt darin fest, dass der Strafantrag vom 17. Januar 2014 direkt 4 vor Ort an die Polizei Bahnhof O.________, konkret an die Herren I.________ und A.________, übergeben worden sei; - Strafantrag vom 17. Januar 2014 betreffend E.________ (pag. 21); - Rapport über Mitnahme von unbezahlter Ware betreffend E.________ vom 17. Januar 2014 (pag. 22); - Mail von K.________, Leiter Sicherheit/Inspektorat der D.________Genossenschaft an L.________, Chef der Regionalpolizei Bern, vom 5. März 2014 (pag. 24): K.________ gab darin bekannt, dass der von ihnen gestell- te Strafantrag gegen E.________ nicht weitergeleitet worden sei, obwohl gegen beide Täter Strafantrag gestellt und ein Hausverbot erlassen worden sei; - Schreiben von M.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2014 (pag. 2): Der stellvertretende Polizeikommandant gibt darin ein mögli- cherweise strafbares Verhalten eines Mitarbeiters bekannt und verweist auf die bei- liegenden Unterlagen, bestehend aus einer Aktennotiz von N.________ vom 20. März 2014 (pag. 3), einem Wahrnehmungsbericht von I.________ der Polizeiwa- che O.________ Bahnhof vom 14. März 2014 (pag. 4f.) und dem Anzeigerapport vom 4. Februar 2014 (pag. 6 ff.). Zum Anzeigerapport vom 4. Februar 2014 ist fest- zuhalten, dass darin nur F.________ als beschuldigte Person bezeichnet und E.________ als Auskunftsperson aufgeführt wurde. Der Rapport endet denn auch mit den Worten: «Der beschuldigten Person wurde der Rapport in Aussicht gestellt.» (pag. 7). 10. Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende subjektive Beweismittel vor: - Aussagen I.________ im Wahrnehmungsbericht und anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung (pag. 160 ff., S. 10-12 der Entscheidbegründung); - Aussagen der Ladenüberwacherin H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 162 ff., S. 12-15 der Entscheidbegründung); - Aussagen des Beschuldigten vom 12. Mai 2014 vor der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2015 und der Fortsetzungsverhandlung vom 11. Juni 2015 (pag. 166 ff., S. 16-21 der Entscheid- begründung). Auf die Zusammenfassungen dieser Aussagen durch die Vorinstanz kann verwie- sen werden. Ergänzend ist zur Aussage der Ladenüberwacherin H.________ anzumerken, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass sie den Beschuldigten im Büro oben gefragt habe, ob es ihm gut gehe, da sie ein ko- misches Gefühl gehabt habe (pag. 88). Weiter ist zu präzisieren, dass H.________ angab, sie habe den korrigierten Strafantrag persönlich zum Beschuldigten ge- bracht (pag. 89). Ebenfalls bemerkenswert ist, dass sie erklärte, sie habe der D.________Genossenschaft gegenüber ausführen müssen, weshalb gegen den Mann, gegen den ein Strafantrag gestellt worden sei, keine Anzeige erstattet wor- den sei. Die D.________Genossenschaft habe daraufhin – soweit sie dies wisse – bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt (pag. 89). 5 11. Beweiswürdigung 11.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stellt auf die Angaben von I.________ und H.________ ab und er- achtet es als erwiesen, dass die D.________Genossenschaft, handelnd durch H.________, zwei Strafanträge gestellt und beide Formulare dem Beschuldigten übergeben hatte. Es würden keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die La- denüberwacherin die Formulare zurückgenommen hätte oder diese verloren ge- gangen wären. Die Vorinstanz erachtet es weiter als erwiesen, dass der Beschul- digte H.________ mitteilte, er werde nur die Frau anzeigen, was die Ladenüberwa- cherin schliesslich dazu gebracht habe, die D.________Genossenschaft entspre- chend zu informieren. Die Vorinstanz ging daher sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund einer eigenen Abwägung von Aufwand und Ertrag die Strafanzeige gegen E.________ bewusst nicht weiterleitete und ihm im Anzei- gerapport keine aktive Rolle zukommen liess (pag. 174f., S. 24f. der Entscheidbe- gründung). 11.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung zog im Wesentlichen die Angaben von H.________ und I.________ in Zweifel. I.________ sei nicht während den gesamten zu prüfenden Vorfällen anwesend gewesen, so könne er sich beispielsweise auch nicht mehr er- innern, wann die Rapporte unterzeichnet worden seien. Im Zeitpunkt, in dem I.________ den Wahrnehmungsbericht verfasst habe, sei der Beschuldigte zudem bereits dispensiert gewesen. Die zeitlichen Abläufe – insbesondere die zeitliche Nähe zur ausgesprochenen Kündigung gegenüber dem Beschuldigten – würden erstaunen. Es komme der Verdacht auf, dass die Vorgesetzten nach einem Vor- wand für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten gesucht hätten. Die Ladenüberwacherin H.________ sei gut ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall erstmals befragt worden und habe sich nicht mehr an alle Details erinnern können. Zudem seien ihre Aussagen mit Blick auf ihre Arbeit als Detektivin nachvollziehbar. Würde sie eingestehen, den Strafantrag nicht gestellt bzw. zurückgezogen zu ha- ben, hätte dies Konsequenzen für ihre eigene Arbeitssituation gehabt. Der Beschuldigte habe demgegenüber immer die gleichen und glaubhaften Anga- ben gemacht. Soweit er wörtlich ausgeführt habe, der Strafantrag sei zurückgezo- gen worden, könne nicht zwingend daraus gefolgert werden, dass der Strafantrag tatsächlich eingereicht worden sei. Es sei auch denkbar, dass er gar nie gestellt worden sei. Dem Beschuldigten könnten daher keine Widersprüche in seinen Aus- sagen vorgeworfen werden. Weiter stellte die Verteidigung generell in Zweifel, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Entstehungsgeschichte der Formulare noch nachvollzogen werden könne. Es sei nicht klar, wer welches Formular ausgefüllt bzw. ergänzt habe und was wirklich an die Polizei herausgegeben worden sei, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe. 11.3 Würdigung durch die Kammer 6 11.3.1 Würdigung der Aussagen von I.________ Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von I.________ vollumfänglich an und verweist auf die entsprechenden Ausführungen (pag. 171, S. 21 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass I.________ nicht den Eindruck erweckt, den Be- schuldigten zu Unrecht belasten zu wollen. So gab er anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung an, nicht oft mit dem Beschuldigten zusammen gearbeitet zu haben (pag. 94) und nur ein halbes Jahr auf dem Posten Bahnhof gewesen zu sein (pag. 97). Persönliche Konflikte zwischen den beiden dürften sich aufgrund des fehlenden regelmässigen Kontakts nicht entwickelt und damit keine Rolle ge- spielt haben. Dies wird durch I.________ denn auch explizit bestätigt. So gab er gar an, sehr gut mit dem Beschuldigten ausgekommen zu sein. Was erzählt wor- den sei, sei bei ihm nicht auf Gehör gestossen (pag. 98). Damit sind bei I.________ nach Ansicht der Kammer keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Seine Aussagen sind vielmehr präzise, detailliert, neutral und nüchtern. Soweit I.________ etwas nicht wahrgenommen hatte, gesteht er dies auch ein (pag. 96). In seinen Aussagen sind keine negativen Gefühle gegenüber dem Beschuldigten oder sonstige Lügensignale auszumachen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er den Wahrnehmungsbericht zu einem Zeitpunkt erstellte, in dem der Be- schuldigte bereits freigestellt worden war. Auf die Angaben von I.________ kann daher vollumfänglich abgestellt werden. 11.3.2 Würdigung der Aussagen von H.________ Die Kammer schliesst sich auch hier der zutreffenden Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz an (pag. 172, S. 22 der Entscheidbegründung). In den Anga- ben der Zeugin H.________ sind keine Lügensignale zu erkennen. Vielmehr erwe- cken ihre Aussagen den Eindruck, dass sie ihre Arbeit mit grosser Verantwortung ausführte und eine exakte, wenn nicht gar pingelige Arbeitsweise an den Tag legte. Dies zeigt sich beispielsweise auch darin, dass H.________ beim Verlesen ihrer Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diese mehrere Male ergänzte bzw. präzisierte (pag. 85 ff.). H.________ zeigte sich auch durchaus selbstkritisch und gestand ein, dass sie allgemein nicht ausschliessen könne, dass bei ihr je etwas verschwunden sei (pag. 87). H.________ erweckt keineswegs den Eindruck, eigene Fehler verdecken und sich selbst schützen zu wollen. Ihre Aussa- gen sind nicht nur logisch und nachvollziehbar, sondern auch äusserst ausführlich und präzise, was wiederum ihre exakte Arbeitsweise verdeutlicht. H.________ konnte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aufzeigen, dass sie gar keine Kompetenz zum Rückzug der Strafanträge hatte (pag. 92). Damit sind nach Ansicht der Kammer schlicht keine Gründe dafür er- sichtlich, wieso H.________ so wie vom Beschuldigten vorgebracht, hätte handeln sollen. Vielmehr wäre das vom Beschuldigten behauptete Vorgehen auch äusserst charakterfremd. Es zeigt sich, dass H.________ ihre Arbeit so gut und exakt wie möglich machen wollte. Wieso sie unter diesen Umständen eine in ihren Augen schuldige Person vor der Strafverfolgung schützen sollte, ist schlicht nicht ersicht- lich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der zusätzliche Aufwand, welcher durch 7 den Strafantrag bzw. den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz entstehen würde, nicht für sie, sondern für den Beschuldigten angefallen wäre. Auch die objektiven Beweismittel bzw. die vorhandenen Unterlagen belegen die Angaben von H.________ und verdeutlichen, dass die D.________Genossenschaft bzw. H.________ gegen beide mutmasslichen Täter Strafantrag gestellt und diese auch nicht zurückgezogen hatte. Die Verteidigung verglich die beiden Strafantragsformulare bzw. Rapporte über Mitnahme unbezahl- ter Ware von F.________ und E.________ und zeigte verschiedene Unterschiede auf, welche (gemäss Verteidigung) vermutungsgemäss darauf hindeuten sollten, dass der Strafantrag von E.________ erst im Nachhinein erstellt worden sei. Für eine solche Annahme liegen nach Ansicht der Kammer jedoch keine Hinweise vor. Beide Strafanträge sind identisch. Unterschiede sind lediglich im Rapport auszu- machen, worin die Deliktssumme bei E.________ von Hand eingefügt wurde, zu- sammen mit weiteren handschriftlichen Vermerken. Inwiefern diese Unterschiede relevant sein sollten, ist jedoch nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich, zumal nie auszuschliessen ist, dass Formulare später noch handschriftlich korrigiert wer- den müssen. H.________ hatte zudem zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass die beiden Rapporte durch sie selbst erstellt, unterzeichnet und abgegeben wurden. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, nicht auf ihre glaubhaften An- gaben abzustellen. 11.3.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich auch der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz an (pag. 172f., S. 22f. der Entscheidbegründung) und hält fest, dass dieser bezüglich der Frage, ob beide Strafanträge eingereicht oder wie- der zurückgezogen wurden, widersprüchliche und damit nicht glaubhafte Angaben machte. Die Vorinstanz hat die Widersprüche zutreffend und ausführlich dargelegt, weswe- gen darauf verzichtet wird, diese Erwägungen erneut wiederzugeben. Ergänzend ist anzumerken, dass bei den ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei auffällt, dass er sogleich betonte, dass damals eine chaotische Situation geherrscht und das Personal «gewurstelt» habe, und dass der Sicherheitsdienst auch spät ge- kommen sei. Zum mutmasslichen Täter E.________ merkte er an, sie hätten sich damals gefragt, was der Mann mitbekommen habe und ob er die Funktionsweise des Systems kenne. Weiter hätten sie auch nicht gewusst, wem die Waren gehör- ten. Diese Aussagen erschienen der Kammer – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie von einem durchaus erfahrenen Polizisten stammen – als vor- geschobene Schutzbehauptungen. Die Aussagen erfolgten zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte den ihm gemachten Vorwurf der Begünstigung noch nicht genau kannte; sie wirken daher defensiv und vorgeschoben. Die Aussagen waren offensichtlich darauf ausgerichtet, zu verdeutlichen, dass der männliche Begleiter der angezeigten Frau nicht in den Diebstahl involviert war und die Polizisten keinen vollständigen Überblick über die Situation gewinnen konnten. Der Beschuldigte konnte das angebliche von ihm behauptete Verhalten von H.________, wonach sie sich abgesprochen hätten, den Strafantrag zurückzuzie- hen, nicht schlüssig erklären und wich einem entsprechenden Vorhalt aus. Hätte 8 H.________ tatsächlich mit dem Beschuldigten vereinbart – oder wie dieser selbst in durchaus negativ behafteter Art und Weise geltend machte, einen Deal abge- schlossen – ist davon auszugehen, dass sie alle Spuren, welche sie überführen könnten, beseitigt hätte. Sie hätte daher den Strafantrag gelöscht und nicht im Sys- tem der D.________Genossenschaft stehen lassen. Auch konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, wieso die beiden mutmasslichen Täter – also nicht nur die Frau – den Rapport über Mitnahme unbezahlter Ware der D.________Genossenschaft unterschrieben hatten. Auf diesen Vorhalt konterte er lediglich, dass er nicht wisse, wann sie es unterschrieben hätten. Diese Er- klärungsversuche überzeugen in keinster Art und Weise. Für seine widersprüchlichen Aussagen zum Strafantrag konnte der Beschuldigte auch keine überzeugende Erklärung vorbringen. Er führte aus, er sei bei der ersten Einvernahme überrascht worden. Diese Antwort überzeugt nicht, handelt es sich beim Sachverhalt, welcher Grundlage der Einvernahme war, doch um einen durch- aus simplen Vorgang, von dem der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme selbst gesagt hatte, dass es ein Routineeinsatz gewesen sei (pag. 11). Dass der Be- schuldigte diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, ist nicht zu erklären. Wäre er von den Anschuldigungen bzw. den Fragen tatsächlich überrascht worden, ist davon auszugehen, dass er anstelle von falschen Aussagen geltend gemacht hätte, den Sachverhalt nicht mehr präsent zu haben und Erinnerungslücken aufzu- weisen. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten schliesslich generell auch zahlreiche Lügensignale. Er wich gestellten Fragen aus, setzte die Zeugin H.________ herab, und widersprach sich wie dargelegt wiederholt. Die Aussagen des Beschuldigten wirken als Schutzbehauptungen, sind nicht abgestützt und stehen weder im Ein- klang mit den glaubhaften Angaben der Zeugen I.________ und H.________ noch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Es ist deshalb nicht darauf abzu- stellen. 11.3.4 Zwischenfazit Beweiswürdigung Wie festgestellt, ist auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen H.________ und I.________ abzustellen und es ist – entgegen den entsprechenden und unglaub- haften Behauptungen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass die Ladende- tektivin H.________ Strafantrag gegen E.________ gestellt und das entsprechende Formular dem Beschuldigten übergeben und zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen bzw. zurückgenommen hatte. Insofern hat der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gelten. 11.3.5 Zur Rolle von E.________ Die Kammer stellt wie dargelegt auf die Aussagen der Zeugen H.________ und I.________ ab, wonach sie jederzeit von zwei Ladendieben ausgegangen waren. Deren Angaben werden auch durch den Rapport über Mitnahme unbezahlter Ware gestützt (pag. 22). Im Rapport ist festgehalten, dass die Verkäuferin beobachtet habe, dass dieses Paar nicht alle Lebensmittel gescannt hatte. Aus dem Rapport ergibt sich damit zweifelsfrei, dass beide Personen am Scanvorgang und damit am mutmasslichen Diebstahl beteiligt waren. Es gibt keinen Anlass, an diesen Aus- 9 führungen im Rapport zu zweifeln. Welche Rolle den beiden Tätern genau zukam, ist vorliegend nicht relevant und brauchte den Beschuldigten zum damaligen Zeit- punkt auch nicht zu interessieren. Es steht jedoch fest, dass die Umstände, welche auch dem Beschuldigten bekannt waren, auf eine Tatbeteiligung beider Personen schliessen liessen. Weiter steht fest, dass in dem durch den Beschuldigten verfassten Anzeigerapport E.________ nicht als mutmasslicher Täter benannt und seine Rolle nicht aufge- zeigt wird. Die Beschreibung ist insofern falsch, als E.________ nicht als Tatver- dächtiger sondern lediglich als Begleiter und Auskunftsperson benannt wird, wel- cher keine mutmassliche Tathandlung vorgenommen hatte. Auf Grundlage dieses Anzeigerapports war es für die Staatsanwaltschaft nicht möglich, E.________ als möglichen Täter zu eruieren. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde E.________ damit der Strafverfolgung zumindest vorübergehend entzogen. 11.3.6 Zum Motiv des Beschuldigen Zu prüfen ist weiter, aus welchen Gründen der Beschuldigte den Strafantrag gegen E.________ nicht weiterleitete. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, bestand keine persönliche Beziehung zwischen den beiden. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte E.________ nicht darum der Strafverfolgung entziehen woll- te, weil er ihn schützen wollte. Vielmehr ist auf die eigenen und glaubhaften Anga- ben des Beschuldigten abzustellen, wonach er darauf verzichtet habe, das Verhal- ten von E.________ zur Anzeige zu bringen, da er Tourist gewesen sei und eine Befragung etc. mit einem gewissen Aufwand und mit Kosten verbunden gewesen wäre (pag. 11f.). Wie der Beschuldigte glaubhaft darlegte, wären seiner Ansicht nach Aufwand und Ertrag nicht in einem angemessenen Verhältnis gestanden, zu- mal auch ein Übersetzer hätte aufgeboten und/oder ein Bussendepot hätte verlangt werden müssen (pag. 102). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te den Strafantrag nicht weiterleitete, da seines Erachtens der damit verbundene Aufwand zu gross gewesen wäre. 11.3.7 Zum Hintergrund des Kündigungsverfahrens Die Verteidigung erblickt im Kündigungsverfahren gegen den Beschuldigten ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung bzw. für ein nicht verhältnismässiges Vorgehen der Vorgesetzten. Spekulationen darüber, inwiefern die Vorgesetzten den Beschuldigten tatsächlich loswerden wollten und nach einem Vorwand dafür suchten, erübrigen sich bei die- sem Beweisergebnis. Unabhängig von der Frage der internen Geschehnisse rund um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gelten hat. Wieso und wie es zur Ent- deckung der fraglichen Vorgänge kam, warum und wie diese der Staatsanwalt- schaft rapportiert wurden etc., ist dabei ohne Belang. Eine Verschwörung und Falschbelastung des Beschuldigten kann ausgeschlossen werden. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 173f., S. 23f. der Entscheidbegründung). 10 11.3.8 Beweisergebnis Es ist vom Beweisergebnis auszugehen, dass der Beschuldigte den durch die ge- schädigte D.________Genossenschaft gestellten Strafantrag gegen E.________ wissentlich und willentlich, aber ohne Absprache mit der Geschädigten oder H.________, nicht mit dem Anzeigerapport vom 4. Februar 2014 an die Staatsan- waltschaft weitergeleitet hatte. Dies obwohl E.________ von allen anwesenden Personen und auch vom zweiten Polizisten I.________ als ebenfalls involvierte Person wahrgenommen wurde, was auch dem Beschuldigten bekannt war. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde der mutmassliche Mittäter E.________ schliesslich (zumindest vorübergehend) der Strafverfolgung entzogen. Der Be- schuldigte handelte derart, da die Einreichung einer Strafanzeige seines Erachtens mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre. III. Rechtliche Würdigung 12. Objektiver Tatbestand Der Begünstigung macht sich strafbar, wer jemanden u.a. der Strafverfolgung ent- zieht (Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands zutreffend wieder- gegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 175f., S. 25f. der Entscheidbegründung). Wesentlich sind vorliegend insbesondere folgende Ausführungen: «Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StPO besteht für Strafbehörden ein Verfolgungszwang, wobei gemäss Art. 302 Abs. 1 alle Straftaten, also auch Übertretungen, gemeint sind. Gemäss BGE 109 IV 46 macht sich ein Polizeibeamter, der unter Verletzung seiner dienstlichen Pflicht dafür sorgt, dass ei- ne Strafanzeige nicht weitergeleitet wird, damit dem Betroffenen ein Strafverfahren erspart bleibt, der Begünstigung schuldig. Die Anwendung von Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) oder Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) und damit ein allfälliger Verzicht auf die Strafverfol- gung ist den Organen der Strafrechtspflege, d.h. der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehal- ten. Auch die Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 310 StPO steht der Po- lizei nicht zu. Gemäss dem zitierten BGE 109 IV 46 E.3 ist die Polizei deshalb verpflichtet, die Ermitt- lungen – ausgenommen bei absoluten Bagatellübertretungen (z.B. im Strassenverkehr) und offen- sichtlich unhaltbaren oder trölerischen Strafanzeigen – auch bei unsicherer Beweislage und/oder Überlastung an die Hand zu nehmen, weiterzuverfolgen und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.» Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Verteidigung, wonach E.________ gegebenenfalls nur als Gehilfe zu gelten hätte, die Gehilfen- schaft zu einer Übertretung straflos sei und damit gar keine strafbare Handlung vor- liege, fehl. Darüber wie die Handlungen von E.________ zu qualifizieren sind, ha- ben die Organe der Strafrechtspflege zu befinden, dem Beschuldigten kommt als Polizist hierbei keine Entscheidkompetenz zu. Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Indem der Beschuldigte den ihm vorliegenden Strafantrag entgegen dem Willen der geschädigten D.________Genossenschaft nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleitete und nicht 11 gegen E.________ rapportierte, hat er E.________ der Strafverfolgung entzogen. Dass zwischen E.________ und dem Beschuldigten keine persönliche Beziehung bestand, ist dabei irrelevant, stellt dies doch keine Tatbestandsvoraussetzung dar. 13. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (STRATENWERTH/BOMMER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Auflage 2013, N 15 zu § 57; BGE 103 IV 98 E. 2, 99 IV 266 E. II.4). Der Vorsatz muss dar- auf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu ent- ziehen. Besondere Beweggründe oder eine besondere Absicht sind nicht verlangt (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2. Auflage 2012, N 15 zu Art. 305 StGB). Das Bundesgericht verlangt das Wissen darum, dass sich das Verhalten des Täters dazu eignet den behördli- chen Zugriff auf die gesuchte Person zu erschweren oder zeitlich zu verzögern (BGE 114 IV 36 E. 2.a). Vorliegend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Abweichend von den Aus- führungen der Vorinstanz geht die Kammer jedoch nicht von Eventualvorsatz son- dern von direktem Vorsatz aus. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Ver- halten E.________ der Strafverfolgung entziehen würde und er wollte dies auch. Dass es ihm dabei nicht darum gegangen ist, E.________ besser zu stellen, son- dern sich selbst unverhältnismässigen Aufwand zu ersparen, ist für die Frage, ob bzw. wie der subjektive Tatbestand erfüllt ist, irrelevant, und wird ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 14. Fazit Der objektive und der subjektive Tatbestand der Begünstigung sind erfüllt. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine vorhanden. Der Be- schuldigte hat sich damit der Begünstigung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung verwiesen (pag. 177, S. 27 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen der Begünstigung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 305 Abs. 1 StGB). 16. Strafbefreiung Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gel- tend, im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB zu prüfen. Die zuständige Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Wertung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereiche der Bagatelldelikte im Quervergleich zu anderen, 12 unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N 15 zu Art. 305 StGB). Die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Weder die Schuld noch die Tatfolgen sind jedoch als gering- fügig zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte in seiner Funktion als Polizist, ihm war die Tatsache, dass ihm kein Ermessensspielraum zukam, hinlänglich bekannt. Dennoch handelte er aus Bequemlichkeit tatbestandsmässig. Sein Verschulden kann damit gerade aufgrund seiner Funktion als Polizist nicht als geringfügig be- zeichnet werden. Die Tatfolgen wiegen zwar insofern leicht, als sich die Begünsti- gung auf eine geringfügige Übertretung bezog, hingegen ist die Tat geeignet, das Vertrauen in die Polizei zu erschüttern. Wie die Ladenüberwacherin H.________ denn auch ausführte, wurde die Zusammenarbeit mit der Bahnhofspolizei durch die vorliegenden Vorfälle eher erschwert. Gründe für eine Strafbefreiung liegen des- halb keine vor, das leichte Verschulden wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Objektive Tatkomponenten – Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts Unmittelbar geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Begünstigung ist die un- gehinderte Strafrechtspflege, mithin mittelbar die gesamte schweizerische Straf- rechtsordnung (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 1 zu Art. 305 StGB). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend nur leicht verletzt, da die Staatsan- waltschaft aufgrund der entsprechenden Nachfrage der Geschädigten nachträglich Kenntnis des Sachverhalts erlangt hatte. Der Beschuldigte hat daher die Strafver- folgung gegen E.________ nur vorübergehend verhindert. Bei der E.________ an- gelasteten Straftat handelt es sich zudem nur um einen geringfügigen Diebstahl und damit um eine Übertretung. Das Verschulden wiegt daher sehr leicht. 17.2 Objektive Tatkomponenten – Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Han- delns Der Beschuldigte hat – obwohl er als Polizist dazu verpflichtet gewesen wäre – den Strafantrag nicht weitergeleitet und damit den Tatbestand der Begünstigung erfüllt. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist als klein zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat sich von ökonomischen Gedanken leiten lassen, welche zumindest zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sind. Zudem gilt zu beachten, dass die Tat nicht gänzlich ungesühnt blieb, sondern die zweite verdächtige Person verzeigt wurde. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Po- lizist derart handelte, wobei an sein Handeln aufgrund seiner Funktion hohe Anfor- derungen zu stellen sind. Dennoch ist unter Berücksichtigung der objektiven Tat- komponenten übereinstimmend mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden und von einer Strafe von 10 Strafeinheiten auszugehen. 13 17.3 Subjektive Tatkomponenten – Willensrichtung und Beweggründe und Vermeidbar- keit Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, wobei es ihm jedoch nicht darum ging, E.________ zu schützen, sondern darum, sich aus seiner Sicht unnötigen und unverhältnismässigen Arbeitsaufwand zu ersparen. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Wie die Vorinstanz ausführte, hätte der Mehrauf- wand nicht zu unverhältnismässigen Konsequenzen für den Beschuldigten geführt, zumal seine Arbeitszeit bezahlt ist. Aufgrund dieser – wie erwähnt zumindest teil- weise rein ökonomisch betrachtet nachvollziehbaren Überlegungen – ist jedoch auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, die verschuldensangemessene Strafe beträgt 10 Strafeinheiten. 17.4 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 179, S. 29 der Entscheidbe- gründung). Der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft, die Täterkompo- nenten sind neutral zu werten. 17.5 Bedingter Strafvollzug Angesichts der fehlenden Vorstrafen und der übrigen persönlichen Umstände er- scheint eine unbedingte Strafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB abzuhalten. Es sind mithin keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die gesetzlich vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Dem Beschuldigten ist da- her – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – der bedingter Strafvollzug zu gewähren. 17.6 Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 170.00 zu verurteilen. Ihm ist der be- dingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Das Ausfällen einer Verbindungsbusse kommt vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. V. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als unterliegend zu gel- ten und in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2‘540.00 und die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen. 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Begünstigung, begangen in der Zeit vom 17.01.2014 bis 04.02.2014 in O.________ ; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 305 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 170.00, ausmachend total CHF 1‘700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘540.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. a.o. Generalstaatsanwältin C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) 15 Bern, 9. Mai 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. August 2016) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16