A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 2‘680.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 649.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).