von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar einen Anteil von CHF 1‘195.25 (entsprechend der Differenz zwischen der ausgerichteten Entschädigung von CHF 9‘573.70 und einem auf der Basis von 37,133h * CHF 250.00 + Reisetag CHF 250.00 + Auslagen CHF 437.90 + 8% MWST errechneten „vollen“ Honorars) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).