3. der A.________ mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland vom 06.05.2010 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, A.________ hingegen verwarnt und die Probezeit um 18 Monate verlängert wurde sowie die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden (Ziff. III. des Urteils des Regionalgerichts). 47 II. A.________ wird schuldig erklärt: