1. A.________ freigesprochen wurde 1.1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 29.04.2013 in ________ z.N. F.________ (Ziff. I.1. des Urteils des Regionalgerichts); 1.2. von der Anschuldigung der einfachen ev. groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen, angeblich begangen am 26.07.2012, ________ Strasse (Ziff. I.2. des Urteils des Regionalgerichts);