Dies erscheint mit Blick auf die umfangreiche erstinstanzliche Urteilsbegründung noch angemessen. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz wird folglich gemäss Kostennote bestimmt. V. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen, namentlich den Mitteilungen, wird auf das Dispositiv verwiesen. 46 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. April 2015 (PEN 2014 373) in Rechtskraft erwachsen ist, soweit