24.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers Als weiterer Teil der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung in oberer Instanz zu tragen. Allerdings erst, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 9. Juni 2016 (pag. 519) für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 12,03 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die umfangreiche erstinstanzliche Urteilsbegründung noch angemessen.