Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden unter Berücksichtigung des für ein schriftliches Verfahren nach Art. 406 Abs. 2 StPO durchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwands, der durchschnittlichen Bedeutung des Geschäfts und der eher beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Art. 5 VKD) im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a VKD auf CHF 2‘000.00 bestimmt. 24.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers Als weiterer Teil der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung in oberer Instanz zu tragen.