Der Beschuldigte obsiegt schliesslich insofern, als ein kleiner Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung in erster Instanz (sowie während der Untersuchung) dem Kanton Bern auferlegt wurde. Dieses geringfügige Obsiegen stellt allerdings nur eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids dar, so dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auch unter diesem Aspekt gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden unter Berücksichtigung des für ein schriftliches Verfahren nach Art.