49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden war und nur noch eine Zusatzstrafe ausgefällt werden konnte. Die Voraussetzung für dieses „Obsiegen“ wurde damit erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen und rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO. Der Beschuldigte obsiegt schliesslich insofern, als ein kleiner Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung in erster Instanz (sowie während der Untersuchung) dem Kanton Bern auferlegt wurde.