In diesem Hauptpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens unterliegt er. In Bezug auf die Sanktion erwirkte der Beschuldigte einen für ihn deutlich günstigeren Entscheid, indem er anstelle der bisherigen 220 Strafeinheiten neu nur noch 157 Strafeinheiten zu vergegenwärtigen hat. Allerdings beruht dieses Obsiegen im Sanktionspunkt einzig und allein auf der weiteren Delinquenz des Beschuldigten, welche erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mit Strafbefehl geahndet wurde, womit in oberer Instanz nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden war und nur noch eine Zusatzstrafe ausgefällt werden konnte.