45 günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 allerdings die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (lit. a) oder wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Vorliegend wurde der Beschuldigte in allen noch strittigen Anklagepunkte schuldig gesprochen. In diesem Hauptpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens unterliegt er.