24. Obere Instanz 24.1 Verfahrenskosten In oberer Instanz richtet sich die Kostentragung nach Art. 428 StPO. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie