Parkgebühren, weitere Auslagen) auszuscheiden. Insoweit ist der Beschuldigte von den Rück- und Nachzahlungspflichten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Höhe der amtlichen Entschädigung und die Höhe der diesbezüglichen Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten hinsichtlich der eingestellten Anklagepunkte ebenfalls im angefochtenen Urteil bestimmt hat. Es erscheint zweckmässig, wenn die Kammer dies nun gleich handhabt. Ihre Verlegung wurde hingegen in separaten Einstellungsverfügungen geregelt und ist vorliegend nicht angefochten.