vom 18. Februar 2014 in Thun, Dauer ca. 35min; Einvernahme von E.________ vom 18. Februar 2014 in Thun, Dauer ca. 1h; Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Februar 2014 in Thun, Dauer ca. 1h20). Auf diese Sachverhalte dürfte auch ein Teil der Besprechungen zwischen Anwalt und Beschuldigten entfallen sein. Es darf weiter angenommen werden, dass Rechtsanwalt B.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung zu diesen Punkten plädiert hat. Entsprechend musste er sich vorbereiten. Ein Teil der Auslagen für die amtliche Verteidigung in erster Instanz ist deshalb ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen.