Die Vorinstanz hat für die Freisprüche einen Anteil der Gebühren des Gerichts und der Staatsanwaltschaft ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. Dies zu Recht, zumal es sich insbesondere bei der angeklagten Drohung z.N. von F.________ um einen eigenen Sachverhaltskomplex handelte. Das Gleiche muss nun aber auch für Kosten der amtlichen Verteidigung gelten. Rechtsanwalt B.________ nahm bereits während der Untersuchung auch an Untersuchungshandlungen teil, deren Gegenstand (auch) Sachverhalte waren, für die der Beschuldigte später freigesprochen wurde (Einvernahme von F.________ vom 18. Februar 2014 in Thun, Dauer ca. 35min;