44 Bewirkung der Verfahrenseinleitung oder Erschwerung der Durchführung des Verfahrens) sieht das Gesetz nicht vor, dass dem Beschuldigten auch auf Freisprüche entfallende Verfahrenskosten auferlegt werden könnten, selbst wenn es sich dabei nur um einen geringfügigen Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung handeln sollte. Die Vorinstanz hat für die Freisprüche einen Anteil der Gebühren des Gerichts und der Staatsanwaltschaft ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt.