a StPO darstellt und die amtlich verteidigte beschuldigte Person im Regelfall auch keinen dahingehenden Anspruch hat. Hingegen hat die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten in der Regel nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 2 e contrario, Art. 423 Abs. 1 StPO), was eben auch die (anteilsmässigen) Auslagen für die Kosten der amtlichen Verteidigung mitumfasst. Abgesehen von den in Art. 426 Abs. 2 StPO genannten Fällen (rechtswidrige und schuldhafte