lediglich Bemühungen ab Januar 2014, also nur solche im Rahmen des amtlichen Mandats. Darauf ist der Beschuldigte zu behaften. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten, sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Verfahrenskosten werden von der Kammer praxisgemäss zwar separat ausgewiesen, das ändert aber nichts daran, dass die Entschädigung des amtlichen Anwalts keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO darstellt und die amtlich verteidigte beschuldigte Person im Regelfall auch keinen dahingehenden Anspruch hat.