429 Abs. 1 lit. a StPO für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte auszurichten. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Rechtsanwalt B.________ war mit Verfügung vom 20. Januar 2014 rückwirkend per 10. Januar 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt worden (pag. 277). Zuvor hatte er den Beschuldigten seit dem 26. Juni 2012 privativ verteidigt. Geltend gemacht wurden in der erstinstanzlich eingereichten Kostennote vom 29. April 2015 (pag. 382 f.) lediglich Bemühungen ab Januar 2014, also nur solche im Rahmen des amtlichen Mandats.